Die 10 aktuellsten Einträge zur Maschinenverordnung

Auf dieser Seite finden Sie die letzten 10 Einträge, die ich im Bereich CE-FAQ eingestellt habe.

Maschine - Gesamtheit von Maschinen / Maschinenanlage

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

1. „Maschine“ bezeichnet


[zum kompletten Eintrag]

Anhang V Teil B 5.

and that the relevant technical documentation was drawn-up in accordance with Annex IV, Part B
ferner eine Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Teil B erstellt wurden

  • Korrektur: Annex IV sind nicht mehr "relevant" technical documentation. "relevant" wurde gestrichen.
    Im Deutschen wurde in Anhang IV falscherweise "einschlägige" technische Unterlagen übersetzt. Zumindest müsste diese falsche Übersetzung hier fortgeführt werden.

[zum kompletten Eintrag]

Anlagen

Die EU-MVO kennt den Begriff "Anlagen" oder auch "Maschinenanlagen" nicht. Auch die in diesem Zusammenhang in der Fachwelt verwendeten Begriffe wie "komplexe Anlagen" oder "verfahrenstechnische Anlagen" werden in der EU-MVO nicht genannt.

Zum Thema "Anlagen" im Sinne der EU-MVO siehe die Definition:

Maschine - Gesamtheit von Maschinen


[zum kompletten Eintrag]

Anhang III - 4.3.1 d)

A range of values may be given on the basis of the intended applications.
Es kann auch eine Spanne von Werten in Abhängigkeit vom vorgesehenen Einsatz angegeben werden.

  • Hinweis: "application" wird in der MVO sonst mit "Anwendung" übersetzt

To top


[zum kompletten Eintrag]

Anhang III - 4.1.2.5

Lifting accessories and their components shall be sized with due regard to fatigue and ageing processes for a number of operating cycles consistent with their expected life-span as specified in the operating conditions for a given application.
Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile sind unter Berücksichtigung der Ermüdungs- und Alterungserscheinungen zu dimensionieren, die bei einer der vorgesehenen Lebensdauer entsprechenden Anzahl von Betriebszyklen und unter den für den vorgesehenen Einsatz festgelegten Betriebsbedingungen zu erwarten sind.

  • Hinweis: "application" wird in der MVO sonst mit "Anwendung" übersetzt

[zum kompletten Eintrag]

Stand von Wissenschaft und Technik

Der Begriff "Stand von Wissenschaft und Technik" spielt in der EU-MVO selbst keine Rolle. Der "Stand von Wissenschaft und Technik" wird aber von der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG gefordert.

Der Begriff "Stand von Wissenschaft und Technik" ist in der Produkthaftungsrichtlinie nicht definiert. Eine umfassende Definition vom "Stand von Wissenschaft und Technik" findet sich im Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundesjustizministeriums Abschnitt 4.5.1 (3. Auflage):


[zum kompletten Eintrag]

Stand der Technik

Der unbestimmte Rechtsbegriff "Stand der Technik" ist in der EU-MVO nicht definiert. Allerdings finden sich hierzu Hinweise in Erwägungsgrund 49 der Maschinenrichtlinie:

"(49) Es sollte den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen genügt werden, damit gewährleistet ist, dass das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Produkt sicher ist. Diese Anforderungen sollten verantwortungsbewusst angewandt werden, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung sowie technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen."


[zum kompletten Eintrag]

Sicherheitsfunktion

Nach EU-MVO, Artikel 3 gilt:

4. „Sicherheitsfunktion“ bezeichnet eine Funktion, die als Schutzmaßnahme zur Beseitigung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Reduzierung eines Risikos fungiert, wobei ein Ausfall dieser Funktion zu einer Erhöhung dieses Risikos führen könnte;


[zum kompletten Eintrag]

Rückruf

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

32. „Rückruf“ bezeichnet jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Nutzer bereits bereitgestellten Produkts, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, abzielt;


[zum kompletten Eintrag]

Risikobeurteilung

Die EU-MVO enthält keine Definition dieses Begriffes. Das Verfahren der Risikobeurteilung ist in Anhang III der Verordnung in den allgemeinen Grundsätzen Nr. 1 beschrieben als:

"Die Risikobeurteilung und Risikominderung umfassen Gefährdungen, die im Laufe des Lebenszyklus der Maschinen oder dazugehörigen Produkte auftreten können und die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens vorhersehbar sind, da sie sich aus der bestimmungsgemäßen Veränderung ihres vollständig oder teilweise selbstentwickelnden Verhaltens oder ihrer vollständig oder teilweise selbstentwickelnden Logik infolge der Auslegung der Maschinen oder dazugehörigen Produkte für einen in wechselndem Maße autonomen Betrieb ergeben. Die Risikobeurteilung und Risikominderung umfassen auch Risiken, die sich aus Wechselwirkungen zwischen Maschinen ergeben, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren und somit eine Maschine im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bilden.


[zum kompletten Eintrag]